Am 23.12.2025 wurde das Aktivrentengesetz veröffentlicht. Seit dem 01.01.2026 gilt:
- Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei verdienen.
- Die Steuerfreiheit greift nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt Arbeitslohn (nichtselbständige Arbeit) vor
- Der Verdienst entsteht erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Der Arbeitgeber zahlt weiterhin Rentenversicherungsbeiträge (nach § 168, § 172 oder § 172a SGB VI)
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Steuerbefreiung automatisch bei:
- PGR 119 mit Beitragsgruppenschlüssel n3nn
- PGR 120 mit Beitragsgruppenschlüssel n1nn
- PGR 150 mit Beitragsgruppenschlüssel n1nn
- PGR 101 mit Beitragsgruppenschlüssel n12n oder n10n
- Bestehende Lohnarten und Tarifautomatiken bleiben unverändert nutzbar.
- Die steuerfreien Beträge werden über die Systemlohnart „ARF“ abgebildet.
- Rückrechnung ist ab 01.01.2026 möglich
- Für den Veranlagungszeitraum 2026 ist die Systemlohnart "ARF" in einer freien Zeile mit folgendem Text in „Drucken der Lohnsteuerbescheinigung“ auszuweisen: „SteuerfreibetragAktivrente“
- Auch Einmalzahlungen (z. B. Bonus, Weihnachtsgeld) können steuerfrei sein – aber nur anteilig.
- Reihenfolge der Anrechnung:
- Zuerst auf laufenden Arbeitslohn
- Reduzierung der Lohnart „BSL“
- Danach auf Einmalbezüge
- Reduzierung der Lohnart „BSE“
- Wenn Einmalbezüge aufgeteilt werden müssen:
- Nur der Teil ist steuerfrei, der in den Zeitraum der Aktivrente fällt.
- Beispiel:
- Einmalbezug: 2.000 €
- Davon steuerfrei: 500 €
- Steuerpflichtig: 1.500 €
- Die 1.500 € werden über die Lohnart „ARS“
in den variablen Daten als steuerpflichtig erfasst.
- Im Bereich Sozialversicherung gibt es ein neues Feld (Freischaltung über HR-Arbeitsplatz erforderlich) mit folgenden Optionen:
- „Nicht gesetzt“
- Automatische Anwendung (Standardfall)
- „Sperre Aktivrente“
- Steuerbefreiung wird nicht angewendet, auch wenn Voraussetzungen erfüllt sind
- „Steuerklasse VI, Aktivierung Aktivrente“
- Nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Aktivrente nicht in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird
(Erklärung muss zu den Lohnunterlagen genommen werden).
- Dieses Feld muss lediglich in den 2 Fällen „Sperre Aktivrente“ und „Steuerklasse VI, Aktivierung Aktivrente“ gesteuert werden. Eine Freischaltung des Feldes wird empfohlen, eine Steuerung ist aber nur in den o.g. Ausnahmefällen notwendig.
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