Aktivrente ab 01.01.2026 - Allgemeine Information

Aktivrente ab 01.01.2026 - Allgemeine Information

Am 23.12.2025 wurde das Aktivrentengesetz veröffentlicht. Seit dem 01.01.2026 gilt:

  • Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei verdienen.
  • Die Steuerfreiheit greift nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:
    • Es liegt Arbeitslohn (nichtselbständige Arbeit) vor
    • Der Verdienst entsteht erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze
    • Der Arbeitgeber zahlt weiterhin Rentenversicherungsbeiträge (nach § 168, § 172 oder § 172a SGB VI)
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Steuerbefreiung automatisch bei:
    • PGR 119 mit Beitragsgruppenschlüssel n3nn
    • PGR 120 mit Beitragsgruppenschlüssel n1nn
    • PGR 150 mit Beitragsgruppenschlüssel n1nn
    • PGR 101 mit Beitragsgruppenschlüssel n12n oder n10n
  • Bestehende Lohnarten und Tarifautomatiken bleiben unverändert nutzbar.
  • Die steuerfreien Beträge werden über die Systemlohnart „ARF“ abgebildet.
  • Rückrechnung ist ab 01.01.2026 möglich
  • Für den Veranlagungszeitraum 2026 ist die Systemlohnart "ARF" in einer freien Zeile mit folgendem Text in „Drucken der Lohnsteuerbescheinigung“ auszuweisen: „SteuerfreibetragAktivrente“
  • Auch Einmalzahlungen (z. B. Bonus, Weihnachtsgeld) können steuerfrei sein – aber nur anteilig.
  • Reihenfolge der Anrechnung:
    • Zuerst auf laufenden Arbeitslohn
      • Reduzierung der Lohnart „BSL“
    • Danach auf Einmalbezüge
      • Reduzierung der Lohnart „BSE“
  • Wenn Einmalbezüge aufgeteilt werden müssen:
  • Nur der Teil ist steuerfrei, der in den Zeitraum der Aktivrente fällt.
  • Beispiel:
    • Einmalbezug: 2.000 €
    • Davon steuerfrei: 500 €
    • Steuerpflichtig: 1.500 €
    • Die 1.500 € werden über die Lohnart „ARS“ in den variablen Daten als steuerpflichtig erfasst.
  • Im Bereich Sozialversicherung gibt es ein neues Feld (Freischaltung über HR-Arbeitsplatz erforderlich) mit folgenden Optionen:
  • Nicht gesetzt“
    • Automatische Anwendung (Standardfall)
  • Sperre Aktivrente“
    • Steuerbefreiung wird nicht angewendet, auch wenn Voraussetzungen erfüllt sind
  • Steuerklasse VI, Aktivierung Aktivrente“
    • Nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Aktivrente nicht in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird (Erklärung muss zu den Lohnunterlagen genommen werden).
  • Dieses Feld muss lediglich in den 2 Fällen „Sperre Aktivrente“ und „Steuerklasse VI, Aktivierung Aktivrente“ gesteuert werden. Eine Freischaltung des Feldes wird empfohlen, eine Steuerung ist aber nur in den o.g. Ausnahmefällen notwendig.

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