Angesichts erheblicher Preissteigerungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung
Handlungsbedarf zur Entlastung der Bürger. Daher wurden rückwirkend ab 1. Januar 2022 folgende
Steuererleichterungen auf den Weg gebracht:
1. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 € auf 1.200 €
angehoben.
2. Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 € auf 10.347 €
3. Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wurde rückwirkend zum 01.01.2022 von 0,35 € auf 0,38 € erhöht.
4. Kinderbonus
Für jedes Kind, für das im Juli ein Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus
von 100 Euro. Die Zahlung erfolgt über die Familienkasse.
5. Energiepreispauschale (EPP)
Am 01.09.2022 entsteht Anspruch (EstG §114) auf eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € (EstG §112).
Anspruchsberechtig sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §13, §15, §18 oder §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EstG erzielen (EstG §113)
Hinweis: Die EPP ist aktuell noch nicht in LOGA enthalten!
Durch das Steuerentlastungsgesetz wurden auch rückwirkend zum 01.01.2022 neue KUG-Tabellen seitens der Arbeitsagentur bereitgestellt.
Hinweis: Das Steuerentlastungsgesetz hat somit auch Auswirkungen auf die Höhe des
Kurzarbeiterentgelts und die Entschädigungszahlungen nach IfSG!
Stand: 28.06.2022