Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Software


1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma EDV Höhne GmbH - im folgenden Höhne genannt - und seinen Kunden für alle derzeitigen und künftigen Lieferungen und Leistungen von Anwendersoftware, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Kunden, denen Höhne nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Für den Inhalt von Aufträgen ist allein der Wortlaut der diesbezüglichen Vereinbarungen maßgebend. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zusatzvereinbarung. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.


2. Begriffsbestimmungen
a) Unter Software-Leistungen sind die Entwicklung, Ausarbeitung, Überlassung und praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogrammen zu verstehen.
b) Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Datenbe- und -verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen, wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen.
c) Unter einem Computerprogramm ist die folgerichtig aneinandergereihte Gesamtheit aller Instruktionen ( Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur
Lösung einer technisch-mathematischen Aufgabe zu verstehen.
d) Unter Dienstleistungen ist die Mitarbeit von Höhne bei der auch ggf. telefonischen Beratung des Kunden, bei der Erstellung des Sollkonzepts durch den Kunden, die Ausarbeitung des Organisationsvorschlags durch
Höhne nach beiderseitiger Abzeichnung des Sollkonzepts, die Ausarbeitung der Computerprogramme nach beiderseitiger Abzeichnung des Organisationsvorschlags, der Programmtest sowie die Mitwirkung bei
der Programmabnahme, die Erstellung von Bedienungsanleitungen und Dokumentationen, der Entwurf sowie das Anpassen von Listbildern, Formularen, Bildschirmmasken etc., die praktische Einführung von
Computerprogrammen, die Zurverfügungstellung von Testzeiten im Höhne -Testzentrum, die Schulung , die Einweisung der Bedienungskräfte in die Organisation und Bedienung der Programme sowie in das Bedienen
der Anlage (Operating) sowie die Implementierung der Programme zu verstehen.
e) Unter Standardprogrammen sind von Höhne für bestimmte allgemeine Aufgabengebiete (z.B. Finanzbuchhaltung, Fakturierung, Lohnabrechnung) oder für bestimmte Branchen zur Verfügung gestellte Programme zu verstehen, die in sich abgeschlossen und umfassende Lösungen darstellen.
f) Unter Individualprogrammierung wird die Erarbeitung individuell ausgearbeiteter Programme verstanden, deren Umfang und Ablauf von speziellen Wünschen des Kunden abhängig ist. Hierzu zählen auch Anpassungen an sowie Ergänzungen und Erweiterungen zu Standardprogrammen. Voraussetzung für entsprechende Ausarbeitungen ist jeweils ein beiderseits abgezeichnetes Sollkonzept.


3. Leistungsumfang
a) Im Rahmen eines Software-Auftrages erbringt Höhne bei der
- Individualprogrammierung sowie Überlassung der Individualprogramme,
- Überlassung von Standardprogrammen,
- Änderung und/oder Erweiterung von Individual- und
Standardprogrammen sowie Überlassung der Änderungen und Erweiterungen sowie
- Unterstützung der Anwender
je nach Vereinbarung die o. g. Dienstleistungen, wobei Höhne in der Wahl der Hilfsmittel sowie der angewandten Methoden frei ist.
b) Die Erstellung des Sollkonzepts ist grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Auf Wunsch des Kunden ist Höhne diesem dabei behilflich. Die Verbindlichkeit des Sollkonzepts für die Erarbeitung der Organisation und
der Programme sowie die Verbindlichkeit des Organisationsvorschlags für die Erarbeitung der Programme, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der von dem zu entwickelnden maschinellen Verfahren
geforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben ist vom Kunden durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen.
c) Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Individualprogrammierung ist die jederzeitige Bereitschaft des Kunden zur Mitwirkung. Er wird insbesondere rechtzeitig vor Beginn der Organisationsgespräche einen für
die verbindliche Beantwortung der Fragen von Höhne zuständigen und befugten Mitarbeiter benennen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur eingehenden schriftlichen Aufgabenstellung ( Erstellung
des Sollkonzepts).
d) Für Arbeiten, die Höhne aufgrund unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholen muß, trägt der Kunde den Mehraufwand. Änderungen beiderseits abgezeichneter Sollkonzepte oder
Organisationsvorschläge bedürfen eines beiderseits unterzeichneten Änderungsauftrages.
e) Werden auf Wunsch des Kunden nachträglich Änderungen und/oder Erweiterungen vorgenommen, so berühren diese nicht die Verpflichtungen des Kunden zur Abnahme der Hardware sowie zur Leistung vereinbarter
Zahlungen.
f) Der Kunde stellt Höhne rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge zur Verfügung. Die für Testdaten benutzten Datenträger müssen zu den von Digital gelieferten Systemen kompatibel sein.
g) Der Kunde sorgt dafür, daß spätestens zum Zeitpunkt einer Programmübergabe mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter als Bedienungspersonal zur Verfügung stehen.
h) Der Umfang eines Auftrages zur Organisationserstellung und Programmierung wird durch die jeweilige Programmspeicherkapazität des einzusetzenden Maschinenmodells bestimmt.
i) Dokumentationen sowie Bedienungsanleitungen werden dem Kunden innerhalb angemessener Frist nach Abschluß der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
k) Dienstleistungen von Höhne sind kostenpflichtig, unabhängig davon, wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Die jeweilige Dienstleistung wird einzeln erfaßt und ist vom Kunden auf Wunsch von Höhne auf dem
entsprechenden Höhne -Formblatt zu bestätigen.


4. Liefer- bzw. Leistungstermine, Abnahme
a) Stehen Höhne die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist entsprechend; wird für Höhne die Lieferung bzw. Leistung dadurch unzumutbar, daß der Kunde Höhne die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt bzw. seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung durch Höhne nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt und erklärt Höhne in diesem Zusammenhang, daß er bei erfolglosem Fristablauf vom Auftrag zurücktreten werde, so wird Höhne von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden frei. Höhne ist dann berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlängert sich ein Liefer- und/oder Leistungstermin aus den vorgenannten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme etc. bei Höhne oder seinen Zulieferanten und wird Höhne deswegen von seinen diesbezüglichen Verpflichtungen frei, können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen
unterbliebener Lieferung oder Leistung hergeleitet werden.
b) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag bzw. eine vorzeitige Vertragskündigung kann in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn ein verbindlich vereinbarter oder gemäß a ) verlängerter Liefer- oder Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc., dieser Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Kann der Kunde einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, daß ihm für jede Woche, die sich Höhne in Verzug befindet, 0,5%, höchstens aber insgesamt 5%, der für die rückständige Lieferung vereinbarten Lizenzgebühr zusteht. Handelt es sich dabei nicht um eine einmalige, sondern um eine monatliche Lizenzgebühr, so ist der
fünfzigfache Wert maßgebend. Bei Abrechnung auf Manntagebasis ist Berechnungsgrundlage die Summe der Manntagesätze für die Arbeitstage zwischen vorgesehenem Arbeitsbeginn und vereinbartem Leistungstermin, wobei pro Arbeitstag ein Manntagesatz zum Ansatz kommt. Sonstige Rechte des Kunden im Zusammenhang mit Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
c) Der Kunde ist verpflichtet, Sollkonzepte, Organisationsvorschläge und Programme auf Wunsch von Höhne unverzüglich nach deren Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme auf dem von Höhne hierfür
vorgesehenen Formular schriftlich zu bestätigen. Diese gelten auch als abgenommen, wenn
- der Kunde drei Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht
begonnen hat oder
- der Kunde übergebene Programme nutzt oder
- nach Übergabe des Sollkonzepts, des Organisationsvorschlags oder eines Programms vier Wochen vergangen sind, ohne daß Höhne Fehler nachgewiesen wurden oder
- der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
Höhne in Programmen Eingriffe vornehmen.


EDV HÖHNE Beratungs-, Organisationsund
Programmierungsgesellschaft mbH
Registergericht Landau HRB 1808
Geschäftsführer : Herbert und Michael Höhne
Gerichtsstand und Erfüllungsort Landau/Pfalz
IdNr. DE 148925896
St.-Nr. 24/058/0093/9
Bankverbindung :
Sparkasse SÜW Landau
(BLZ 548 500 10) Kto.-Nr. 80 507
Dresdner Bank Landau
(BLZ 670 800 50) Kto.-Nr. 2 705 540 00
d) Der Kunde muß eine Leistung von Höhne auch dann entgegennehmen,
wenn sie Mängel hat, die ihn nicht wesentlich belasten. Die
Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon, unbeschadet seiner
Rügepflicht, unberührt.


5. Pflege
Höhne bietet den Kunden für einen Teil der Programme einen Software-Pflegevertrag an, den diese mit Wirkung ab Abnahme der Programme bzw. im Fall des nachträglichen Abschlusses ab entgeltlicher Istaufnahme des
Installationsstandes der Programme abschließen können. Eine Aufbewahrungspflicht der Programme seitens Höhne besteht nur, wenn ein Software-Pflegevertrag dafür abgeschlossen wird.


6. Preise, Zahlung, Fälligkeit
a) Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
b) Datenträger und Programmzubehör werden von Höhne zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
c) Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen, Programmunterlagen und sonstiger mit einem Software-Auftrag in Verbindung stehender Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
d) Erhöht Höhne nach Vertragsabschluß seine Preise bzw. Vergütungen für seine vertraglichen Lieferungen und/oder Leistungen im Zusammenhang mit Lohn-, Material - oder sonstigen Selbstkostenerhöhungen von
zusammen mehr als 5%, so kann er die vereinbarten Preise bzw. Vergütungen insoweit ebenfalls angemessen erhöhen, als Höhne seine Lieferung/Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß erbringen soll.
e) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von Höhne sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen. Höhne ist zur Ausführung und Abrechnung von Teil-Lieferungen /Leistungen berechtigt.
f) Gegen Forderungen von Höhne kann ein Zurückhaltungsrecht nur wegen solcher Gegenforderungen ausgeübt bzw. kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht
bestritten sind .
g) Höhne ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihm gegenüber dem Kunden zustehen, und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen Höhne hat.
h) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist Höhne zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, berechtigt.
i) Rechnungen für Lieferungen /Leistungen sind ungeachtet vereinbarter Anzahlungen zum Zeitpunkt der Lieferung zu Zahlung fällig.
k) Standardprogramme werden den Kunden für die Dauer der Überlassungszeit nach deren Wahl gegen eine einmalige Lizenzgebühr bzw. gegen laufende monatliche Lizenzgebühr zur Verfügung gestellt, soweit diese Wahlmöglichkeit in der jeweils insoweit maßgeblichen Höhne-Software-Preisliste vorgesehen ist. Unter Überlassungszeit ist der Zeitraum zu verstehen, während dem die oben genannten Programme auf der von Höhne gelieferten Anlage eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Überlassung der Software beim Kunden im Betrieb ist bzw. installiert wird. Einmalige Lizenzgebühren sind netto Kasse bei Lieferung der Programme, monatliche Lizenzgebühren sind erstmals bei Lieferung für den Zeitraum bis zum Kalenderjahresende, sodann jährlich im Januar im voraus netto Kasse zur Zahlung fällig.
l) Die Vergütungen für Individualprogrammierung und sonstige Dienstleistungen einschl. Wegezeiten, Reisekosten und Spesen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der entsprechenden Auftragsvergabe gültigen Höhne-Preisübersicht für Dienstleistungen (Software) und werden von Höhne jeweils auf Aufwandsbasis in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bezüglich Mehrkosten, die für absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeit von Höhne erbrachten Leistungen anstehen. Sämtliche Vergütungen sind netto Kasse mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.


7. Gewährleistung
Höhne räumt dem Kunden eine sechsmonatige Gewährleistungsfrist ein,wobei der Kunde verpflichtet ist, Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung/Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Lieferung/Leistung
unverzüglich seit deren Empfang und Beanstandungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei Höhne schriftlich vorzubringen. Die Gewährleistung von Höhne richtet sich ausschließlich nach
folgenden Bestimmungen:
a) Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen/Leistungen von Höhne läuft unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Mängelrüge erhebt und beginnt mit dem Tag der Lieferung/Leistung beim Kunden.
b) Eine Gewährleistugspflicht besteht nicht, wenn Schäden oder Störungen eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
anormale Betriebsbedingungen, Einflüsse von Fremdgeräten oder Eingriffe Dritter bzw. des Kunden zurückzuführen sind.
c) In einem Gewährleistungsfall ist Höhne verpflichtet, nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung nachzubessern oder die Lieferung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Die Gewährleistung erfolgt durch Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmiertechnischer Mängel, welche von Höhne zu vertreten sind und
im Zusammenhang mit der Programmabnahme nicht feststellbar waren, an Standardprogrammen bzw. aufgrund programmiertechnischer Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen als notwendig erweisen. Für
Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Lieferungen übernimmt Höhne eine zusätzliche Gewährleistung entsprechend den hier festgelegten Bedingungen auf die Dauer von drei Monaten, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
d) Der Kunde hat über Buchstabe c) Satz 1 hinaus das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn Höhne trotz mehrfachen Versuchs, wofür ihm angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. zugesicherte Eigenschaft herbeizuführen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. e) Programmängel müssen Höhne schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden.
f) Bei jeder Dienstleistung von Höhne behält der Kunde die volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch Höhne-Personal unterstützt wird. Höhne übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung, weder für das Arbeitsergebnis noch für Schäden, soweit nicht in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Letzteres gilt auch im Fall sonstiger Dienstleistungen, mit Ausnahme der Haftung für programmtechnische Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen.

 

8. Ausschluß von Ansprüchen
Im Fall der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet Höhne , soweit vorliegend nichts anderes geregelt
ist, ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit . Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Höhne in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datensicherung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

 

9. Nutzungsrecht des Kunden
Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von Höhne dem Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei Höhne. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigen von  berlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Wird die Datenverarbeitungsanlage, für die Höhne ein Verfahren und/oder ein Programm überlassen hat, beim Kunden außer Betrieb gesetzt, hat der Kunde diese Programme zusammen mit allen von Höhne ausgehändigten Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate unverzüglich an Höhne zurückzugeben. Das dem Kunden zustehende einfache Nutzungsrecht
berechtigt diesen weder zum Einsatz der Software für Dritte noch zur Weitergabe an Dritte. Eine weitergehende Verwertung, z.B. die Mehrfachnutzung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Höhne. Computerausdrucke sollen zur eigenen Absicherung des Kunden den Vermerk "Copyright Höhne-Programm" tragen. Der Kunde haftet Höhne gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten
Verpflichtungen ergeben, insbesondere ist er verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an Höhne abzuführen.


10. Sonstiges, Gerichtsstand
a) Höhne kann sich zur Durchführung von Lieferungen / Leistungen Dritter bedienen.
b) Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Durch eine abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten begründet. Auf das Formenfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
d) Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Höhne werden mit einer Datenverarbeitungsanlage Daten gespeichert, soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
e) Gerichtsstand für beide Teile ist Landau. Höhne ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen - Hardware

Vertragsabschluß

1.1 Bei uns eingehende Bestellungen gelten nur als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Änderungen oder Ergänzungen des Lieferungsvertrages bedürfen der Schriftform.

1.2 Die von uns in der schriftlichen Bestätigung genannten Preise sind auf den Tag der Bestätigung errechnet. Die endgültige Berechnung dem Kunden gegenüber erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preis. Angemessene Preiserhöhungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

1.3 Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung inhaltlich ab, dann gilt unsere  Auftragsbestätigung als angenommen, falls der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

1.4 Abweichende Lieferungsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn

wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Lieferungsbedingungen

2.1 Das Transportrisiko trägt der Kunde, gleichgültig, mit welchem handelsüblichen Transportmittel der Versand erfolgt. Wir haben erfüllt, sobald wir die Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht haben. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen unfrei. Falls Franko-Lieferung verlangt wird, werden die entstehenden Transportkosten dem Kunden berechnet. An der Tragung des Transportrisikos durch den Kunden ändert sich dadurch nichts.

2.2 Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. 2.3 Für Lieferungsausfälle oder Lieferverzögerungen, die durch Streik, Aussperrung, Unfall, Feuer, Transport- und Versandschäden und höhere Gewalt verursacht werden, haften wir nicht.

 

Zahlungsbedingungen

3.1 Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung

fällig. Wir sind zur Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.

3.2 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 2% p.A. über dem Landeszentralbank-Diskont zu verlangen. Der Kunde kann einen niedrigeren Verzugsschaden nachweisen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch uns ist möglich.

3.3 Kommt der Kunde bei Ratenzahlungen mit 2 Raten teilweise oder ganz in Verzug, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

3.4 Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten und gelten bei Eingang auf unserem  Bankkonto oder bei unserer Kasse als erfolgt.

3.5 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei  sogenannten Umkehrwechseln bleibt das Eigentumsrecht bis zur endgültigen Einlösung aufrechterhalten.

3.6 Unbefriedigende Auskünfte berechtigen uns nachträglich, andere Zahlungsbedingungen zu stellen und Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen. Weiter sind wir berechtigt, in diesem Falle vom Vertrag zurückzutreten. Installationsvorbereitung und Betriebsmittel

4.1 Die Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen , läßt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung der Anlage ausführen. Sie müssen den Installationsrichtlinien von uns und den geltenden Fachnormen entsprechen. Wir besorgen den technischen Anschluß. Der Kunde

wird rechtzeitig für ausgebildetes Bedienungspersonal sorgen.

4.2 Der Kunde wird nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das den Spezifikationen entspricht. Gewährleistung

5.1 Soweit vor Gefahrenübergang Mängel an den von uns gelieferten Maschinen, Maschinenteilen, Ersatzteilen und sonstigem nachgewiesen werden, stehen wir unter Ausschluß weitergehender Gewährleistung-rechte in der Weise ein, daß wir mangelhafte Teile nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder durch mangelfreie ersetzen. Im letzten Fall sind die defekten Teile an uns zurückzugeben.

 

EDV HÖHNE Beratungs-, Organisationsund

Programmierungsgesellschaft mbH

Registergericht Landau HRB 1808

Geschäftsführer : Herbert und Michael Höhne

Gerichtsstand und Erfüllungsort Landau/Pfalz

IdNr. DE 148925896

St.-Nr. 24/058/0093/9

Bankverbindung :

Sparkasse SÜW Landau

(BLZ 548 500 10) Kto.-Nr. 80 507

Dresdner Bank Landau

(BLZ 670 800 50) Kto.-Nr. 2 705 540 00

 

5.2 Ein Anspruch auf Wandlung und Minderung besteht nicht, es sei denn, daß wir nicht in der Lage sind, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder Ersatz zu liefern. Weitergehende Gewähr-leistungsrechte sind ausgeschlossen.

5.3 Wir übernehmen gegenüber dem Kunden die Gewährleistung für Mängel auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an. Beanstandete Waren sind uns nach vorheriger Absprache zurückzusenden.

5.4 Wir tragen jeweils die zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung anfallenden Kosten. Bei unberechtigter Mängelrüge hat uns der Kunde alle hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

5.5 Falls an den von uns gelieferten Anlagen fremde Zusatzteile oder Ergänzungen irgendwelcher Art angebracht werden, entfällt unsere Gewähr und Garantieleistung, soweit wir nicht vorher zugestimmt haben.

5.6 Erkennbare Mängel und Fehlmengen sowie versteckte Mängel sind innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang der Ware bzw. nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Frist werden wir von jeder Gewährund Garantieleistung frei.

 

Schadenersatz

6.1 Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind

ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Organe oder leitenden Angestellten verursacht wird.

 

Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den von uns gelieferten Maschinen und Geräten sowie sonstigem vor. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der jeweiligen Warenlieferung im  Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene

Sicherung besteht.

7.2 Der Kunde darf die im Vorbehaltseigentum von uns stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, sofern er Wiederverkäufer ist und mit seinen Verpflichtungen

uns gegenüber nicht im Rückstand ist. Er ist zur Veräußerung nur mit der Maßgabe berechtigt

und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Punkt 7.3 bis 6 an uns übergeht.

7.3 Der Kunde tritt die ihm gegenüber dem Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung im voraus an uns ab.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf für uns einzuziehen.

7.5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber länger als 4 Wochen in Rückstand, so sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, uns innerhalb von 3 Tagen die Namen des Abnehmers zu benennen.

7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vom Kunden herauszuverlangen, unbeschadet des Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sicherung der Unabhängigkeit

8.1 Der Kunde steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. Der Auftraggeber wird kein Personal von uns einstellen. Preise

9.1 Die Inlandspreise verstehen sich zuzüglich des am Tage der Lieferung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuersatzes. Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Lieferungsverhältnis, ist Landau - Pfalz. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Lieferungsverhältnis mit Kaufleuten einschl. Wechselakzept und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand Landau-Pfalz . Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Unsere Partner